


Die familiengeführte Kanzlei Brett-Einsiedel wurde 1963 gegründet. Wir stehen mittlerweile in der dritten Generation für kompetente und innovative Steuerberatung.
Wir helfen nicht nur unseren Mandanten bei Ihren Anliegen und Aufgaben rund um das Thema Steuern. Ein zentraler Aspekt ist die gegenseitige Hilfe und Unterstützung unter den Teammitgliedern bei den Herausforderungen des Arbeitsalltags. Wir sind füreinander da.
Denn gemeinsam werden wir mit den Mandanten oder im Team immer die beste Lösung für alle Beteiligten erreichen.
Für Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung gilt ein Freibetrag von 110 EUR pro Veranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer – Vorteile bis zu dieser Höhe bleiben also stets steuerfrei. Wird die Feier teurer, muss nur der übersteigende Teil als Arbeitslohn versteuert werden. Soweit eine Betriebsveranstaltung steuerpflichtigen Arbeitslohn auslöst, kann der Arbeitgeber aber eine günstige Lohnsteuerpauschalierung mit einem Steuersatz von 25 % vornehmen.
Seit 2015 schreibt das Einkommensteuergesetz zur Anwendung des 110-EUR-Freibetrags explizit vor, dass eine Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder Betriebsteils offenstehen muss; es darf also keine hierarchische Beschränkung bei den Teilnehmern der Feier bestehen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte 2024 aber entschieden, dass dieses Offenstehen lediglich die Voraussetzung für die Gewährung des 110-EUR-Freibetrags ist – und nicht für die günstige 25-%-Pauschalversteuerung der Zuwendungen.
Geklagt hatte ein Arbeitgeber, der zwei Weihnachtsfeiern jeweils nur für Vorstandsmitglieder und die obere Führungsriege veranstaltet hatte. Im Zuge einer Lohnsteuer-Außenprüfung hatte das Finanzamt die Pauschalversteuerung mit 25 % abgelehnt und die Lohnsteuer auf die Feier individuell berechnet und nachgefordert. Das Amt vertrat den Standpunkt, dass die hierarchische Beschränkung des Teilnehmerkreises auch der Pauschalversteuerung im Wege stehe.
Der BFH war jedoch anderer Ansicht und verwies darauf, dass als Betriebsveranstaltung zunächst einmal jede Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter gelte – somit auch die Weihnachtsfeiern im vorliegenden Fall. Das eingrenzende Kriterium des Offenstehens für alle Betriebsangehörigen ist nach Gerichtsmeinung nicht Gegenstand der gesetzlichen Legaldefinition der Betriebsveranstaltung, sondern nur eine ergänzende Voraussetzung für die Gewährung des 110-EUR-Freibetrags.
Der Steuergesetzgeber hat diese Rechtsprechung nun mit Wirkung ab 2026 eingeschränkt und mit dem Steueränderungsgesetz 2025 explizit in das Einkommensteuergesetz aufgenommen, dass auch eine Lohnsteuerpauschalierung nur möglich ist, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.
| Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 05/2026)
Heutzutage stehen dem Finanzamt deutlich mehr elektronisch übermittelte Informationen zur Verfügung als früher: Der Arbeitgeber übermittelt die Lohnsteuerbescheinigung, die Krankenkasse meldet die gezahlten Beiträge und auch Angaben zur Riester-Rente werden elektronisch bereitgestellt. Zudem findet ein Datenaustausch zwischen den Behörden statt. So ist dem Finanzamt beispielsweise bekannt, ob und welcher Religionsgemeinschaft Sie angehören. Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige falsche Angaben gemacht und das Finanzamt keinen Datenabgleich vorgenommen. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, ob die betreffenden Steuerbescheide noch geändert werden können.
Der Kläger trat im Jahr 2017 aus der Kirche aus. Die Meldebehörde übermittelte den Kirchenaustritt an das Bundeszentralamt für Steuern, welches die Daten bei der Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) berücksichtigte. Infolgedessen zog die Arbeitgeberin keine Kirchenlohnsteuer mehr ab und übermittelte entsprechende Lohnsteuerbescheinigungen an die Finanzverwaltung. In seinen Steuererklärungen für 2017 bis 2020 gab der Kläger jedoch weiterhin an, Kirchenmitglied zu sein.
Das Finanzamt nahm keinen Abgleich mit den ELStAM-Daten vor und setzte daher Kirchensteuer fest. Nach Bestandskraft der Bescheide beantragte der Kläger eine Änderung bzw. Aufhebung der Kirchensteuerfestsetzungen, was das Finanzamt mangels einschlägiger Änderungsvorschrift ablehnte.
Die Klage vor dem FG war jedoch erfolgreich. Eine Änderung wegen offenbarer Unrichtigkeit kam nicht in Betracht, da ein Sachverhaltsermittlungsfehler vorlag. Auch eine Änderung aufgrund des erst nachträglich bekanntgewordenen Kirchenaustritts war nicht möglich, da den Kläger daran ein grobes Verschulden traf und eine Änderung zu seinen Gunsten somit grundsätzlich ausgeschlossen war. Das FG bejahte jedoch einen Anspruch des Klägers auf Änderung der Kirchensteuerfestsetzung aufgrund der Datenübermittlung durch Dritte.
Dies umfasst alle aufgrund gesetzlicher Vorschrift an eine Finanzbehörde zu übermittelnden Daten (hier: den Kirchenaustritt). Zwar ging der Gesetzgeber eher von für die Steuerfestsetzung des Steuerpflichtigen relevanten Daten aus. Das schließt aber andere Daten nicht aus. Die übermittelten Daten zum Kirchenaustritt hatte das Finanzamt bei der Steuerfestsetzung nicht berücksichtigt. Daher bestand eine Änderungspflicht.
Hinweis: Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen und auch eingelegt.
| Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 05/2026)
Als Arbeitgeber haben Sie bei bestimmten Zuwendungen die Möglichkeit, die Lohnsteuer nicht für jeden Mitarbeiter nach den individuellen Steuerabzugsmerkmalen, sondern pauschal zu erheben. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie als Arbeitgeber einer „größeren Zahl“ von Mitarbeitern sonstige Bezüge gewährt haben. Das Finanzgericht Münster (FG) musste im Streitfall entscheiden, wie groß die Anzahl der Mitarbeiter sein muss.
Der Kläger führte einen Gewerbebetrieb und beschäftigte in den Jahren 2020 bis 2022 jeweils 24 Arbeitnehmer. Am 16.02.2022 schloss er insgesamt 16 „SteuersparCard-Abonnements“ zum 01.03.2022 ab und wandte diese monatlich 16 Arbeitnehmern in Form von Gutscheincodes zusätzlich zum regulären Arbeitslohn zu. Der Kläger nahm insoweit keine Lohnversteuerung vor. Zudem stellte er 16 Mitarbeitern im Januar 2022 eine „Bank Karte Extrageld“ zur Verfügung, für die auch keine Lohnversteuerung erfolgte.
Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass es sich bei beiden Zuwendungen um Einnahmen in Geld handele, die den lohnsteuerpflichtigen Einnahmen hinzuzurechnen seien. Die Versteuerung erfolgte daraufhin pauschal mit 25 %.
Nach Ansicht des FG war eine pauschale Versteuerung im konkreten Fall jedoch nicht möglich. Zwar könne das Finanzamt auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erhoben werde, wenn in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer deswegen nachzuerheben sei, weil der Arbeitgeber sie nicht vorschriftsmäßig einbehalten habe.
Zur Ermittlung des Pauschsteuersatzes sei dann ein durchschnittlicher Steuersatz unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Jahresarbeitslöhne und der durchschnittlichen Jahreslohnsteuer in jeder Steuerklasse für die begünstigten Arbeitnehmer zu berechnen. Allerdings ist von einer „größeren Zahl von Fällen“ nach Ansicht des Senats grundsätzlich erst ab 20 Arbeitnehmern auszugehen.
Das Gericht hält es für möglich, bei bis zu 20 Arbeitnehmern die individuellen Besteuerungsmerkmale der Arbeitnehmer zu bestimmen und danach die Lohnsteuer zu erheben und festzusetzen. Ausnahmsweise könne es jedoch auch Fälle geben, in denen eine Pauschalierung bei weniger als 20 Arbeitnehmern möglich sei.
| Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 05/2026)
Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 hat der Gesetzgeber geregelt, dass Arbeitnehmer ihre Gewerkschaftsbeiträge ab 2026 zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR pro Jahr als Werbungskosten absetzen dürfen. Wer Werbungskosten unterhalb des Pauschbetrags hat, profitiert somit davon, dass das Finanzamt (FA) in seinem Einkommensteuerbescheid künftig neben den 1.230 EUR noch die tatsächlich gezahlten Gewerkschaftsbeiträge in Abzug bringt.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat im Veranlagungszeitraum 2026 insgesamt nur geringe Werbungskosten von 400 EUR; darin enthalten ist ein Gewerkschaftsbeitrag von 180 EUR. Das FA zieht bei der Ermittlung seines zu versteuernden Einkommens somit den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR und zusätzlich den Gewerkschaftsbeitrag von 180 EUR ab.
Wer den Arbeitnehmer-Pauschbetrag durch seine tatsächlichen Werbungskosten ohnehin deutlich überschreitet, wird keinen steuerlichen Vorteil spüren, da sich seine Gewerkschaftsbeiträge auch ohne die Gesetzesänderung schon steuermindernd ausgewirkt hätten.
Hinweis: Versorgungsempfänger und Rentner können ihre Gewerkschaftsbeiträge ab 2026 ebenfalls neben ihrem Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR pro Jahr steuermindernd ansetzen.
Durch die neue steuerliche Begünstigung von Gewerkschaftsbeiträgen will der Steuergesetzgeber die Funktionsfähigkeit der Gewerkschaften stärken und die Beteiligung ihrer Mitglieder fördern.
| Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 05/2026)
Trägt der Arbeitgeber die Kosten für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung seines Arbeitnehmers in den Ruhestand, führen diese Kosten nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt – dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden. Geklagt hatte ein Geldinstitut, das einen Empfang in seinen Geschäftsräumen veranstaltet hatte, um den scheidenden Vorstandsvorsitzenden zu verabschieden und gleichzeitig seinen Nachfolger vorzustellen.
Die Personalabteilung hatte die Veranstaltung organisiert. Die Gästeliste war nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten festgelegt worden. Unter den 300 geladenen Gästen befanden sich Vorstandsmitglieder des Geldinstituts, der Verwaltungsrat, Angehörige des öffentlichen Lebens, Vertreter von Banken, Verbänden, Kammern und kulturellen Einrichtungen sowie Pressevertreter. Außerdem waren acht Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden eingeladen. Die Kosten für den Empfang trug das Geldinstitut.
Das Finanzamt (FA) war der Ansicht, dass die gesamten Kosten des Empfangs dem ausgeschiedenen Vorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn zuzurechnen seien und nahm das Geldinstitut für die hierauf entfallende Lohnsteuer in Haftung. Das FA erklärte, dass übliche Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass der Verabschiedung eines Arbeitnehmers steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellte, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers 110 EUR pro Gast überschreiten. Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) sah dies jedoch anders: Es gab der Klage in erster Instanz teilweise statt und nahm steuerpflichtigen Arbeitslohn nur an, soweit die Kosten der Feier auf den ausscheidenden Vorstandsvorsitzenden selbst sowie seine Familienangehörigen entfielen.
Der BFH hat die Revision des FA nun zurückgewiesen und die Entscheidung des FG im Wesentlichen bestätigt: Finanziert der Arbeitgeber eine Feierlichkeit, liegt nur dann Arbeitslohn vor, wenn es sich um eine private Feier des Arbeitnehmers handelt – nicht aber, wenn die Gäste anlässlich eines Fests des Arbeitgebers bewirtet werden. Ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers oder ein solches des Arbeitnehmers handelt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei ist neben dem Anlass der Feierlichkeit auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, wer eingeladen ist, wo gefeiert wird und welchen Charakter das Fest hat.
Im vorliegenden Fall hatte die Verabschiedung ganz überwiegend beruflichen Charakter gehabt – sie stellte den letzten Akt im aktiven Dienst des Arbeitnehmers dar. Mit der Verabschiedung ging zudem die Amtseinführung des Nachfolgers einher. Das Geldinstitut selbst war als Gastgeber des Empfangs aufgetreten und hatte die Gästeliste bestimmt. Der Empfang fand zudem in den Räumlichkeiten des Instituts statt.
Hinweis: Der BFH stellte außerdem klar, dass auch die auf den Vorstandsvorsitzenden selbst und seine Familienangehörigen entfallenden Kosten kein Arbeitslohn seien, da die Teilnahme von Familienangehörigen gesellschaftsüblich ist. Das Urteil zeigt, dass Unternehmen die Kosten für die Verabschiedung ihrer scheidenden Mitarbeiter ohne lohnsteuerliche Nachteile übernehmen können, solange die Veranstaltung als betriebliche Feierlichkeit ausgestaltet ist.
| Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 05/2026)
Wenn Arbeitnehmer die Kosten für ihre Arbeitskleidung selbst tragen, können sie diese als Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung abrechnen – absetzbar sind dann sowohl die Anschaffungskosten als auch die Kosten für Reinigung und Reparatur. Absetzbar ist allerdings stets nur typische Berufskleidung – also Kleidung, die ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufs nötig ist.
Dies ist bspw. der Fall bei Polizeiuniformen, Warnwesten, Helmen, Sicherheitsschuhen oder beim weißen Arztkittel. Allein die Tatsache, dass eine bestimmte Kleidung aufgrund einer dienstlichen Weisung getragen werden muss oder ein betriebliches Logo aufweist, macht sie noch nicht zur typischen Berufskleidung.
Damit Berufskleidung absetzbar ist, muss die private Nutzung so gut wie ausgeschlossen sein. Die Finanzgerichte haben zur Absetzbarkeit von Berufskleidung eine Reihe von Einzelfallentscheidungen getroffen: Businesskleidung wie Anzug und Krawatte werden demnach nicht als Arbeitskleidung anerkannt. Die Kosten eines Trachtenanzugs des Geschäftsführers eines im bayerischen Stil gehaltenen Lokals wurde ebenfalls nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen, obwohl der Geschäftsführer verpflichtet war, den Anzug zu tragen.
Anerkannt wurden Werbungskosten für den schwarzen Anzug eines Kellners, eines Geistlichen oder eines Bestatters. Abgelehnt wurden sie für einen Trauerredner oder einen Croupier. Während ein Arztkittel oder ein Laborkittel als Berufskleidung akzeptiert werden, wurden weiße Hemden, Hosen und Schuhe nicht als Berufskleidung für einen Arzt oder einen Masseur eingestuft. Die Unterscheidungen sind nicht immer leicht nachzuvollziehen.
Hinweis: Kosten für typische Berufskleidung lassen sich nur absetzen, wenn diese nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt und bezahlt wurde. Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Teil der Kosten, darf nur der selbst getragene Anteil von der Steuer abgesetzt werden. Die unentgeltliche oder vergünstigte Überlassung von bürgerlicher Kleidung durch den Arbeitgeber führt zudem grundsätzlich zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Machen Arbeitnehmer ihre Berufskleidung steuerlich geltend, sollten sie in jedem Fall die entsprechenden Rechnungen aufbewahren, da das Finanzamt sie im Zuge der Erklärungsbearbeitung nachfordern kann.
| Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 05/2026)
Als Arbeitnehmer können Sie im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung Werbungskosten geltend machen. Dazu gehören etwa die Kosten für Fahrten zwischen Ihrem Zuhause und Ihrer ersten Tätigkeitsstätte, die grundsätzlich mit der Entfernungspauschale abgegolten sind. Doch was gilt, wenn keine erste Tätigkeitsstätte vorliegt? In diesem Fall können die Fahrtkosten mit den tatsächlich gefahrenen Kilometern berücksichtigt werden. Im Streitfall musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden, in welcher Höhe die Fahrtkosten eines Lkw-Fahrers steuerlich anzuerkennen sind.
Der Kläger wohnte in Polen und war bei einem deutschen Arbeitgeber als Lkw-Fahrer beschäftigt. Am Betriebssitz seines Arbeitgebers hielt er sich nur zu Beginn und am Ende seiner Wochentouren auf. Dort erledigte er vor- und nachbereitende Tätigkeiten. In seiner Steuererklärung machte der Kläger die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebssitz als Reisekosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrten jedoch nur mit der Entfernungspauschale, da es den Betriebssitz als Sammelpunkt ansah.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Nach Ansicht des Gerichts lag im Streitfall keine erste Tätigkeitsstätte am Betriebssitz des Arbeitgebers vor. Der Kläger übte seine Tätigkeit als Lkw-Fahrer überwiegend auf dem Lkw und nicht am Sitz des Arbeitgebers aus. Zudem hatte der Arbeitgeber den Kläger weder ausdrücklich noch konkludent einer Tätigkeitsstätte zugeordnet. Entgegen der Ansicht des Finanzamts handelte es sich bei dem Betriebssitz nicht um einen Sammelpunkt.
Ein solcher liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer den Ort typischerweise arbeitstäglich und dauerhaft aufsucht. Zwar suchte der Kläger den Betriebssitz zu Beginn und am Ende der Woche auf, um dort den Lkw zu übernehmen sowie vor- und nachbereitende Tätigkeiten zu erledigen, aber nicht arbeitstäglich. Daher waren die Fahrten zum Betriebssitz nach Reisekostengrundsätzen abziehbar.
Hinweis: Zwar wurde die Revision gegen das Urteil zugelassen, jedoch nicht eingelegt.
| Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 05/2026)
Wenn Sie ein Grundstück erwerben, fällt hierfür Grunderwerbsteuer an. Es kann jedoch Gründe geben, weshalb ein Grundstück nach einiger Zeit wieder „zurückgegeben“, also vom ursprünglichen Veräußerer wieder zurückerworben wird. Das Gesetz sieht in Fällen, in denen Kauf und Rückkauf innerhalb von zwei Jahren erfolgen, die Möglichkeit vor, einen Antrag auf Erstattung der gezahlten Grunderwerbsteuer zu stellen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) musste in einem entsprechenden Sachverhalt entscheiden, ob auch der Rückerwerb selbst steuerfrei ist.
Die Klägerin ist eine gemeinnützige Stiftung und war Alleingesellschafterin einer Firma. Mit notariellem Vertrag vom 14.02.2020 veräußerte sie einen Anteil von 16 % an eine andere Firma und vereinbarte zugleich eine Rückerwerbsoption mit Wirkung zum 31.12.2025 zum identischen Kaufpreis. Diese Option wurde unmittelbar ausgeübt. Die Anzeige der Anteilsübertragung erfolgte jedoch zu spät. Für den Rückerwerb setzte das Finanzamt Grunderwerbsteuer fest.
Mit einem weiteren notariellen Vertrag aus dem Jahr 2021 vereinbarten die Klägerin und der Erwerber eine Änderung des Vertrags vom 14.02.2020. Danach sollte die Rückabtretung erst bei Zahlung eines weiteren Kaufpreises wirksam werden; der Gesamtkaufpreis sei sofort fällig. Die Klägerin beantragte die Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids mit der Begründung, die Veräußerung sei rückgängig gemacht worden. Nach Ansicht des Finanzamts lagen die Voraussetzungen jedoch nicht vor.
Das FG entschied zugunsten der Klägerin. Durch den Rückerwerb der Anteile wird zwar grundsätzlich ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang ausgelöst – allerdings wird durch den Rückerwerb innerhalb von zwei Jahren auch der frühere Zustand wieder hergestellt. Damit waren die Voraussetzungen für die Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist eine Rückgängigmachung auch dann möglich, wenn der ursprüngliche Erwerb steuerpflichtig und der Rückerwerb steuerfrei ist.
Nach Ansicht des Gerichts kann der umgekehrte Fall nicht anders beurteilt werden. Unerheblich ist, dass der ursprüngliche Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß angezeigt wurde. Denn nur wenn dieser Erwerb steuerbar gewesen wäre, stünde dies einer Rückgängigmachung entgegen. Dies war hier jedoch nicht der Fall.
| Information für: | Unternehmer |
| zum Thema: | Grunderwerbsteuer |
(aus: Ausgabe 05/2026)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 23.02.2026 neue Vordrucke zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) veröffentlicht. Dieses Schreiben ersetzt das Schreiben vom 28.07.2022. Die neuen Vordrucke umfassen:
Die Nutzung der neuen Fragebögen ist freiwillig. Sofern sich die für die umsatzsteuerliche Erfassung erforderlichen Informationen aus anderen Unterlagen, etwa landesspezifischen Fragebögen, ergeben, wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn auf die Verwendung der neuen Vordrucke verzichtet wird.
Hinweis: Die Vordrucke sind auf Basis der unveränderten Vordruckmuster herzustellen. Diese stehen auf der Homepage des BMF zur Verfügung. Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
| Information für: | Unternehmer |
| zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 05/2026)
Die umsatzsteuerliche Behandlung von Unternehmensübertragungen ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung. Insbesondere stellt sich bei mehrstufigen Übertragungen – sogenannten Durchgangserwerben – die Frage: Liegt eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) nach § 1 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz vor oder eine steuerbare Lieferung mit entsprechenden Umsatzsteuerfolgen?
Der Bundesfinanzhof hat im Jahr 2024 entschieden, dass für eine GiG im Fall eines Durchgangserwerbs der Zwischenerwerber nicht Unternehmer sein muss. Maßgeblich ist, dass die Übertragung letztlich an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erfolgt. Entscheidend ist also die Unternehmereigenschaft des Letzterwerbers, nicht die des Zwischenerwerbers. Das Bundesfinanzministerium hat diese Rechtsprechung mit Schreiben vom 20.01.2026 in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass übernommen.
Hinweis: Ein Durchgangserwerb liegt vor, wenn die Weiterübertragung von Anfang an vertraglich festgelegt ist und durch den Zwischenerwerber keine eigenständige Nutzung oder wesentliche Umgestaltung, sondern lediglich die organisatorische Weiterleitung erfolgt. Eine eigenständige Nutzung oder freie Entscheidung über den Weiterverkauf spricht gegen einen Durchgangserwerb.
Die neue Verwaltungsauffassung bringt spürbare Erleichterungen. Mehrstufige Übertragungsketten können insgesamt als nichtsteuerbare GiG zu beurteilen sein. Kommunen und öffentliche Körperschaften gelten dabei nicht mehr automatisch als problematische Zwischenerwerber. Zugleich gewinnt die Vertragsgestaltung an Bedeutung: Insbesondere sollte die Weiterübertragungsverpflichtung klar dokumentiert sein. Betroffen sind vor allem Betreiberwechsel in der Energie- und Wasserversorgung, Infrastrukturprojekte, langfristige Konzessionsmodelle sowie Immobilientransaktionen mit Vermietungsunternehmen.
Hinweis: Der Durchgangserwerb steht einer nichtsteuerbaren GiG nicht entgegen, solange der Letzterwerber Unternehmer ist und die Tätigkeit nachhaltig ausübt. Die neue Verwaltungsauffassung schafft mehr Flexibilität, verlangt aber weiterhin eine sorgfältige Einzelfallprüfung, besonders bei langfristigen Infrastruktur- oder Versorgungsmodellen.
| Information für: | Unternehmer |
| zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 05/2026)
Multinationale Unternehmen nutzen oft legale Schlupflöcher, um Gewinne künstlich von Hochsteuerländern in Niedrigsteuerländer (Steueroasen) zu verschieben – selbst wenn dort kaum wirtschaftliche Aktivität stattfindet. Mit dem BEPS-Projekt (BEPS steht für Base Erosion and Profit Shifting) wird seit 2013 von staatlicher Seite solcher aggressiver Steuerplanung entgegengewirkt. Mittlerweile haben sich über 140 Staaten und Jurisdiktionen dem BEPS-Projekt angeschlossen.
Darunter sind alle Staaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der Gruppe der Zwanzig (G20), aber auch Entwicklungs- und Schwellenländer. Internationale Organisationen wie die Vereinten Nationen (UNO), der Internationale Währungsfonds, die Weltbank und die Europäische Union sind ebenso beteiligt wie regionale Steuerorganisationen. Eine derart enge internationale Kooperation zu Besteuerungsstandards gab es bislang noch nie.
Vor dem BEPS-Projekt durften Staaten in unbegrenztem Umfang steuerliche Sonderkonditionen für Lizenzeinnahmen gewähren (sog. Patentboxen). Die Folge war, dass Lizenzeinkünfte niedrig besteuert wurden und dies unter Umständen sogar dann, wenn die zugrunde liegende Forschungs- und Entwicklungstätigkeit gar nicht von dem Unternehmen selbst ausgeübt wurde.
Dies bedeutet, dass der Ort der Besteuerung vom Ort der unternehmerischen Tätigkeit und wirtschaftlichen Wertschöpfung getrennt werden konnte. Für Unternehmen ergab sich ein Anreiz, ihre Patente in Staaten mit solchen Patentboxen zu verlagern, zum Nachteil derjenigen Staaten, in denen die Patente zuvor entwickelt worden waren. Im Rahmen des BEPS-Projekts sind klare Grenzen für Patentboxen aufgestellt worden. Es dürfen nur noch solche Lizenzeinkünfte steuerlich privilegiert werden, bei denen das Unternehmen die zugrunde liegende Forschungs- und Entwicklungstätigkeit selbst vorgenommen hat.
Hinweis: Das Bundesfinanzministerium hat in einem neuen FAQ-Katalog ausführlich zum BEPS-Projekt Stellung bezogen. Beleuchtet werden darin u.a. die Rolle Deutschlands und die bereits ergriffenen Maßnahmen zur Abwehr von Steuervermeidungen.
| Information für: | Unternehmer |
| zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 05/2026)
Mit Schreiben vom 20.01.2026 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die umsatzsteuerliche Behandlung dauerhaft defizitärer Einrichtungen, die gleichzeitig öffentliche Zuschüsse erhalten, neu geregelt und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) angepasst. Betroffen sind vor allem Kommunen und gemeinnützige Träger (z.B. Kultur-, Sport- oder Sozialeinrichtungen). Hintergrund ist die inzwischen umfangreiche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Europäischen Gerichtshofs. Auf Grundlage dieser Rechtsprechung führt das BMF für dauerhaft defizitäre Einrichtungen eine verbindliche Zwei-Stufen-Prüfung ein:
Neu ist eine widerlegbare Vermutung im UStAE: Bei einer Kostendeckungsquote von bis zu 3 % (Kosten gemindert um Zuschüsse) wird grundsätzlich von keiner wirtschaftlichen Tätigkeit ausgegangen. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden, etwa bei marktüblichen Entgelten und ausreichender Anzahl der Kunden.
Das Schreiben stellt zudem klar, dass öffentliche Zuschüsse umsatzsteuerlich gesondert zu prüfen sind. Diese sind nur dann steuerbar, wenn sie einen unmittelbaren Leistungsbezug haben. Andernfalls bleiben sie nicht steuerbar. Die Vorsteuerabzugsberechtigung bleibt daran geknüpft, dass Eingangsleistungen für steuerpflichtige Ausgangsumsätze verwendet werden. Ein Dauerdefizit führt jedoch nicht automatisch zum Verlust des Vorsteuerabzugs – entscheidend ist die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit.
Hinweis: Die Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Bis zum 31.12.2027 gilt jedoch eine Nichtbeanstandungsregelung: Bei einer Asymmetrie zwischen Einnahmen und Kosten wird es bis dahin nicht beanstandet, wenn weiterhin von einer wirtschaftlichen Tätigkeit – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs – ausgegangen wird.
| Information für: | Unternehmer |
| zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 05/2026)
Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Einnahmen aus der Fertigung biometrischer Lichtbilder durch juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) Stellung genommen. Dabei liegt der Schwerpunkt auf der Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) auf Leistungen im Zusammenhang mit der Beantragung von Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumenten.
Hinweis: Nach § 2b Abs. 1 UStG gelten jPöR nicht als Unternehmer im Sinne des UStG, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen. Dies gilt auch dann, wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Gebühren oder sonstige Abgaben erheben. Entscheidend ist somit, ob die konkrete Leistung der öffentlichen Hand dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen ist und keine unternehmerische Tätigkeit im umsatzsteuerlichen Sinne darstellt.
Zunehmend erstellen Behörden biometrische Lichtbilder unmittelbar im Zuge der Antragstellung für Ausweis- und Aufenthaltsdokumente. Wird das Foto behördlich gefertigt, fällt hierfür eine erhöhte Gebühr nach Maßgabe der jeweiligen Gebührenordnung an.
Das Ministerium stellt klar, dass die Fertigung biometrischer Lichtbilder durch jPöR im Zusammenhang mit der Ausstellung von Ausweisdokumenten nicht der Umsatzsteuer unterliegt, wenn sie als unselbständige Nebenleistung zur hoheitlichen Hauptleistung einzuordnen ist. Voraussetzung ist, dass das Lichtbild ausschließlich für das konkret beantragte Dokument verwendet wird und eine anderweitige Nutzung technisch sowie organisatorisch ausgeschlossen ist. Sind diese Bedingungen erfüllt, teilt die Lichtbilderstellung das umsatzsteuerliche Schicksal der hoheitlichen Ausweisausstellung und ist nach § 2b UStG nicht steuerbar.
Hinweis: Die Klarstellung schafft Rechtssicherheit für die Praxis. Maßgeblich bleibt die strikte Zweckbindung. Bei weiter gehender Nutzung kann hingegen eine eigenständige, umsatzsteuerpflichtige Leistung vorliegen.
| Information für: | Unternehmer |
| zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 05/2026)
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat mit Verfügung vom 12.01.2026 die zentrale Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung von Unternehmern mit Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland konkretisiert. Grundlage hierfür ist die Umsatzsteuer-Zuständigkeitsverordnung (UStZustV), die eine von der allgemeinen örtlichen Zuständigkeit nach § 21 Abgabenordnung (AO) abweichende Regelung vorsieht.
Die zentrale Zuständigkeit greift bereits, wenn auch nur einer der Anknüpfungspunkte (Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland) vorliegt. Ziel dieser Regelung ist die Bündelung von Fachwissen sowie eine effektivere steuerliche Erfassung ausländischer Unternehmer. Für bestimmte Staaten sind bayerische Finanzämter (FA) zentral zuständig:
Die Zuständigkeitsbereiche weiterer FA für im Ausland ansässige Unternehmer ergeben sich aus der UStZustV. Beispielsweise sind für polnische Unternehmer mit den Anfangsbuchstaben A bis R verschiedene FA in Niedersachsen und Brandenburg zuständig.
Die UStZustV schließt abweichende Zuständigkeitsvereinbarungen nach § 27 AO nicht aus. So kann eine andere Finanzbehörde die Umsatzbesteuerung übernehmen, wenn zwischen den betroffenen FA Einvernehmen besteht und der Steuerpflichtige zustimmt. Besonders relevant ist dies für Steuerpflichtige aus Österreich, Italien und Ungarn, bei denen die Ertragsbesteuerung in Bayern erfolgt, aber die Zuständigkeiten für Umsatz- und Ertragsteuer auseinanderfallen.
In solchen Fällen sollte geprüft werden, ob eine Vereinbarung nach § 27 AO getroffen werden sollte. Für Steuerpflichtige aus anderen Ländern kann eine solche Übernahme nur mit Zustimmung des Steuerpflichtigen und im Einvernehmen mit dem zuständigen FA erfolgen.
Hinweis: Unternehmer mit Auslandsbezug sollten die sie betreffenden steuerlichen Zuständigkeiten frühzeitig klären und bestehende Strukturen überprüfen. Eine abgestimmte Zuständigkeitsregelung kann Verwaltungsaufwand reduzieren, Kommunikationswege verkürzen und für mehr Rechtssicherheit im Besteuerungsverfahren sorgen.
| Information für: | Unternehmer |
| zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 05/2026)
Auf Grundlage des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gelten in Deutschland besondere Umsatzsteuervergünstigungen für ausländische Streitkräfte. Die Inanspruchnahme dieser Vergünstigungen setzt voraus, dass Aufträge über amtliche Beschaffungsstellen abgewickelt werden. Mit Schreiben vom 02.01.2026 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Neuauflage der Liste der amtlichen Beschaffungsstellen mit Stand vom 01.01.2026 veröffentlicht. Diese ersetzt die bislang geltende Fassung vom 17.01.2025.
Das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut regelt für die in Deutschland stationierten Streitkräfte anderer NATO-Staaten unter anderem steuerliche Erleichterungen. Dazu zählen insbesondere:
Die neuveröffentlichte Liste enthält sämtliche Beschaffungsstellen und Organisationen der ausländischen Streitkräfte, die berechtigt sind, Aufträge über abgabenbegünstigte Leistungen zu erteilen. Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und ist zudem auf der Internetseite des BMF abrufbar.
Hinweis: Für Unternehmen, die Leistungen an ausländische NATO-Streitkräfte erbringen, ist die aktuelle Liste von zentraler Bedeutung. Die Umsatzsteuervergünstigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die beauftragende Stelle in der Liste aufgeführt ist, die Leistung zu den begünstigten Tatbeständen gehört und alle formellen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine sorgfältige Prüfung hilft, Steuernachforderungen und Haftungsrisiken zu vermeiden.
| Information für: | Unternehmer |
| zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 05/2026)
Werden Lagercontainer wie ein Grundstück vermietet – also umsatzsteuerfrei – oder handelt es sich um Betriebsvorrichtungen, die der Umsatzsteuer unterliegen? Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat diese Frage nun eindeutig beantwortet: Die Vermietung von Containern zu Lagerzwecken ist umsatzsteuerpflichtig.
Im Besprechungsfall betrieb die Klägerin sogenannte Self-Storage-Anlagen und vermietete Stahlcontainer unterschiedlicher Größen sowohl in Hallen als auch auf Außenflächen an Privatpersonen und Unternehmer. Die Container standen teils lose, teils waren sie mit Stahlwinkeln oder Traversen fixiert, teilweise verfügten sie über Beleuchtung. Die Kunden nutzten sie zu Lagerzwecken. Der Zugang war zeitlich und organisatorisch durch die Klägerin geregelt. Ab 2013 behandelte die Klägerin die Containervermietung an Privatpersonen als umsatzsteuerfreie Grundstücksvermietung, während das Finanzamt die Container als Betriebsvorrichtungen einstufte und die Umsätze der Umsatzsteuer unterwarf.
Das FG stellte klar, dass die Vermietung von Containern zu Lagerzwecken umsatzsteuerpflichtig ist. Die Hauptleistung liege in der Bereitstellung der Container; die (Mit-)Nutzung der Hallen- oder Außenfläche sei nur eine Nebenleistung. Die Container seien überwiegend beweglich und nur teilweise mit dem Boden oder über Traversen mit dem Hallendach verbunden. Aber auch die fixierten Container stellten keine Gebäude dar, da sie nur einen vorübergehenden Aufenthalt von Menschen ermöglichten, sie luftdicht verschlossen seien und zudem keine bauliche Verbindung mit dem Boden oder der Halle bestehe.
Eine steuerfreie Grundstücksvermietung erfordere überdies eine eigentümerähnliche Nutzungsmöglichkeit. Die sei aber hier aufgrund von Zugangsbeschränkungen, Sicherheitsvorkehrungen und der eingeschränkten Erreichbarkeit der oberen Container ausgeschlossen. Der unionsrechtliche Grundstücksbegriff ändere daran nichts. Die Container seien auch keine wesentlichen Gebäudebestandteile, denn die Hallen blieben auch ohne sie voll nutzbar. Wirtschaftlich entscheidend sei, dass die Hauptleistung in der Bereitstellung luftdicht verschließbarer Container bestehe, während die Fläche nur Nebenleistung sei.
Hinweis: Unternehmen, die Container oder andere bewegliche Lagerbehältnisse vermieten, sollten die Umsätze von Anfang an umsatzsteuerlich korrekt erfassen. Die Finanzverwaltung grenzt Betriebsvorrichtungen klar vom Grundstücksbegriff ab. Eine Vertragsbezeichnung als „Lagerraum“ ändert nichts an der steuerlichen Einordnung.
| Information für: | Unternehmer |
| zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 05/2026)
Wer hierzulande virtuelle Automatenspiele auf Internetplattformen anbietet, muss eine Virtuelle Automatensteuer an den deutschen Fiskus abführen – gesetzliche Grundlage hierfür bildet das Rennwett- und Lotteriegesetz. Die Steuer beläuft sich auf 5,3 % des geleisteten Nettospieleinsatzes. Der Plattformbetreiber muss die Steuer selbst berechnen und bis zum 15. eines jeden Monats anmelden und abführen.
Hinweis: Der Veranstalter oder sein steuerlich Beauftragter muss zur Feststellung der Steuer und zu den Grundlagen ihrer Berechnung umfassende Aufzeichnungen führen, aus denen Name und Anschrift des Spielers, die geleisteten Spieleinsätze, der Zeitpunkt der Leistung des Spieleinsatzes, die Höhe der Steuer sowie die Zugangsmöglichkeiten (Internetadresse) für eine Teilnahme am virtuellen Automatenspiel hervorgehen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich in zwei Urteilen entschieden, dass die Regelungen zur Virtuellen Automatensteuer weder gegen Verfassungs- noch gegen Unionsrecht verstoßen. Geklagt hatte eine Kapitalgesellschaft maltesischen Rechts mit Sitz in der Republik Malta, die in den Jahren 2021 und 2023 virtuelle Automatenspiele in Deutschland veranstaltet hatte.
Der BFH segnete den Steuerzugriff jedoch ab und sah u.a. keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip in Gestalt einer Verletzung der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung. Die Steuer soll Gemeinwohlzielen des Jugend- und Gesundheitsschutzes, des Spielerschutzes, der Bekämpfung der Begleitkriminalität und der Bekämpfung der Spielsucht dienen. Auch die Berufsausübungsfreiheit ist durch den Steuerzugriff nicht verletzt, insbesondere entfaltet sie beim Betreiber keine erdrosselnde und unverhältnismäßige Wirkung.
Ferner erkannte der BFH bei der Steuer auch kein strukturelles Vollzugsdefizit, das der Erhebung der Steuer entgegenstehen könnte. Nach Gerichtsmeinung stellen die steuerlichen Regelungen auch eine effektive Kontrolle der ausländischen Anbieter sicher.
| Information für: | Unternehmer |
| zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 05/2026)
Das Finanzgericht Münster (FG) hat entschieden, dass der Vorsteuerabzug aus Rechnungen für sogenannte Mixpaletten versagt werden kann, wenn die Rechnungen keine detaillierten Angaben zu den Waren enthalten. Im Besprechungsfall erwarb eine Handelsgesellschaft für IT- und Elektrogeräte im Jahr 2016 wiederholt Mixpaletten von einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft. Die Paletten enthielten sehr unterschiedliche Retouren, darunter Elektrowaren, Haushaltsartikel und Smartphonezubehör.
Die Rechnungen wiesen lediglich allgemeine Bezeichnungen wie „Mixpalette Haushaltsware“ oder „Mixpalette Elektrowaren“ sowie Bruttobeträge und Umsatzsteuer aus, jedoch keine Angaben zu Art und Menge der einzelnen Artikel. Auf Basis dieser Rechnungen machte die Handelsgesellschaft Vorsteuer geltend. Das Finanzamt versagte ihr den Vorsteuerabzug mit der Begründung, dass die Rechnungen nicht die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllten. Gegen diese Entscheidung erhob die Gesellschaft Klage.
Das FG wies die Klage ab, da die Rechnungen die umsatzsteuerlichen Mindestanforderungen nicht erfüllten. Pauschale Angaben wie „Mixpalette“ oder „Elektrowaren“ reichten nicht aus, um Art und Menge der gelieferten Einzelartikel nachzuprüfen. Auch Artikelnummern ohne konkrete Zuordnung genügten nicht. Eine Mixpalette sei kein eigenständiger Liefergegenstand, da nur die hiermit transportierten Waren geliefert würden und diese in der Rechnung genau benannt sein müssten.
Die handelsübliche Bezeichnung „Mixpalette“ entbinde nicht von den formellen Rechnungsanforderungen, da die jeweilige Zusammenstellung der Einzelwaren nicht nachvollziehbar sei.
Ohne Angaben zu Art und Menge der gelieferten Artikel könne die Finanzverwaltung die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nicht prüfen, selbst wenn Umsatzsteuer abgeführt worden sei. Schließlich betonte das Gericht, dass die Rechnungsanforderungen zwingend erfüllt sein müssen. Ein Verzicht auf formelle Anforderungen oder eine Berufung auf den Grundsatz der Mehrwertsteuerneutralität sei nicht möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Rechnung nicht gegeben seien.
Hinweis: Unternehmen sollten Eingangsrechnungen prüfen und auf vollständigen Angaben zu Art und Menge der gelieferten Artikel bestehen. Pauschale Mixpalettenrechnungen reichen nicht für den Vorsteuerabzug und können zu Steuernachteilen führen.
| Information für: | Unternehmer |
| zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 05/2026)
Wenn Sie Ihre Steuererklärungen durch einen Steuerberater erstellen lassen, ist es sinnvoll, auch die damit zusammenhängende Korrespondenz direkt an ihn senden zu lassen. Er kümmert sich dann um die Einhaltung von Fristen und die zeitnahe Kommunikation mit dem Finanzamt. Hierfür müssen Sie ihm eine Vollmacht erteilen. In dieser können Sie angeben, ob alles vom Finanzamt an Ihren Steuerberater gesendet werden soll (Stichwort Generalvollmacht) oder ob er nur für bestimmte Steuerarten (z.B. Einkommensteuer) zuständig sein und der Rest an Sie persönlich gehen soll. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob eine Generalvollmacht auch für Haftungsbescheide gilt.
Der Steuerberater des Klägers übermittelte dem Finanzamt elektronisch eine Vollmacht. Diese umfasste die Vertretung in allen steuerlichen und sonstigen Angelegenheiten und erstreckte sich auch auf die Entgegennahme von Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten. Einschränkungen enthielt die Vollmacht nicht. Der Kläger wurde später vom Finanzamt wegen Steuerschulden einer GmbH in Haftung genommen. Der Haftungsbescheid wurde an die private Wohnadresse des Klägers zugestellt. Dieser legte mehr als einen Monat nach der Zustellung, vertreten durch einen Bevollmächtigten, Einspruch ein. Nach Ansicht des Finanzamts war die Einspruchsfrist aber bereits abgelaufen.
Das FG entschied zugunsten des Klägers. Ein Verwaltungsakt sei gegenüber dem Bevollmächtigten bekanntzugeben, wenn dem Finanzamt eine entsprechende Empfangsvollmacht vorliege. Allein aus der Angabe einer bestimmten Steuernummer könne nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass sich die Vollmacht ausschließlich auf diese konkrete Steuernummer beschränke. Daher hätte das Finanzamt die Empfangsvollmacht auch für das Haftungsverfahren beachten müssen, denn die Vollmacht sei ohne Einschränkungen erteilt worden.
Es sei irrelevant, ob das Finanzamt organisatorisch und technisch in der Lage sei, neuvergebene Steuernummern einer bestehenden Vollmacht zuzuordnen. Der Haftungsbescheid hätte daher gegenüber dem Steuerberater bekanntgegeben werden müssen. Da er folglich nicht wirksam bekanntgegeben wurde, hatte das Finanzamt den Einspruch zu Unrecht verworfen.
Hinweis: Um keine Fristen zu versäumen, ist es am einfachsten, wenn Sie uns eine Vollmacht erteilen, damit die Korrespondenz des Finanzamts an uns geht.
| Information für: | alle |
| zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 05/2026)
Werden Medikamente für eine Indikation bzw. in einer Dosierung, Altersgruppe oder Darreichungsform eingesetzt, für die sie ursprünglich nicht zugelassen waren, bezeichnet man das als Off-Label-Use. Zuletzt war dies vor allem bei der sogenannten Abnehmspritze ein Thema. Eigentlich gegen Diabetes entwickelt, zeigte sie jedoch auch Erfolge bei Adipositas. Die – nicht unerheblichen – Kosten für eine Anwendung bei Adipositas mussten die Beteiligten selbst tragen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Sachsen-Anhalt (FG) entscheiden, ob die Kosten als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen waren.
Der Kläger machte im Jahr 2023 Aufwendungen für das Medikament Ozempic im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt erkannte diese jedoch nicht an. Den dagegen eingelegten Einspruch wies es mit der Begründung zurück, dass das Medikament für die Behandlung von Adipositas keine Zulassung habe. Im Klageverfahren reichte der Kläger eine Bescheinigung seiner Ärztin ein, wonach ihm Ozempic aufgrund von Fettleibigkeit und Bluthochdruck verschrieben worden war. Eine Erstattung durch die private Krankenversicherung hatte er nicht erhalten.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Zwar könnten Krankheitskosten grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Da Ozempic aber in 2023 nicht zur Behandlung von Adipositas zugelassen war, habe es sich um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode gehandelt. Es habe an einem vor Beginn der Behandlung erbrachten Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen durch ein amtsärztliches Attest oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung gefehlt. Ob eine neue Behandlungsmethode generell oder in Einzelfällen zum „Leistungskatalog“ der gesetzlichen Krankenkassen zähle, sei nicht relevant.
Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Es bleibt abzuwarten, wie die Entscheidung ausfällt.
| Information für: | alle |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 05/2026)
Im Jahr 2025 wurde in Deutschland der Bau von 238.500 Wohnungen genehmigt. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach vorläufigen Ergebnissen mitteilt, waren dies 10,8 % oder 23.200 Wohnungen mehr als im Jahr 2024, als die Zahl genehmigter Wohnungen auf den niedrigsten Stand seit 2010 gesunken war. Damit stieg die Zahl der Baugenehmigungen für Wohnungen im Jahr 2025 erstmals seit 2021 wieder an.
Hinweis: In den Ergebnissen von Destatis sind sowohl die Baugenehmigungen für Neubauwohnungen enthalten als auch Baugenehmigungen für Wohnungen, die durch den Umbau bestehender Gebäude entstehen. Die Zahl der gemeldeten Baugenehmigungen ist ein wichtiger Frühindikator für die zukünftige Bauaktivität.
Die Zahl der genehmigten Wohnungen im Neubau stieg im Jahr 2025 um 12,6 % oder 22.100 gegenüber dem Vorjahr auf 198.100. Die Zahl genehmigter Wohnungen, die durch den Umbau bestehender Gebäude entstehen, stieg im selben Zeitraum deutlich schwächer um 2,7 % oder 1.000 auf 40.400.
In neu zu errichtenden Wohngebäuden wurden im Jahr 2025 insgesamt 194.200 Wohnungen genehmigt, das waren 13,2 % oder 22.600 mehr als im Vorjahr. Dabei entwickelten sich die einzelnen Gebäudearten unterschiedlich:
| Information für: | alle |
| zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 05/2026)
Das Bundesland Berlin nimmt die Bekämpfung von Steuerkriminalität stärker in den Fokus: Wie die Senatskanzlei mitteilte, wird das für die Verfolgung und Bearbeitung steuerlicher Straf- und Bußgeldverfahren zuständige Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Berlin personell und strukturell gestärkt.
Hinweis: Das Amt erfüllt staatsanwaltschaftliche Aufgaben und nimmt zudem die Aufgaben der Steuerfahndung und Steueraufsicht für sämtliche Berliner Finanzämter wahr.
Infolge einer umfassenden Evaluation soll u.a. die IT-Infrastruktur zukunftssicherer aufgestellt werden. Im Fokus stehen die Aufdeckung und steuerliche Würdigung von Kryptowerten, die Mobilfunkforensik sowie die Einstellung von Fachkräften. Ein Hauptaugenmerk liegt auf dem Einsatz spezialisierter Analyse- und Auswertungstools. So wurde bspw. ein Tool eingeführt, mit dem Blockchain-Transaktionen analysiert, Zahlungsflüsse nachverfolgt und auch versteckte Kryptowerte aufgedeckt werden können.
Außerdem wurde eine serverbasierte Software implementiert, mit der alle Mobilfunkdaten eines Ermittlungskomplexes gleichzeitig ausgewertet, Muster erkannt und Nachrichten automatisch übersetzt werden können. Beide Maßnahmen gehen mit einem verstärkten Personaleinsatz und der Einstellung von Fachinformatikern einher, die große Datenmengen bearbeiten können und in der IT-Forensik eingesetzt werden.
Auch die Möglichkeiten zur Personalgewinnung werden ausgeweitet: Bisher ist die Arbeit in der Behörde nur möglich, wenn die Befähigung für die Laufbahn der Steuerverwaltung vorliegt. Künftig sollen auch qualifizierte Kräfte mit einem anderen verwaltungsbezogenen Hintergrund zum Einsatz kommen, bspw. ehemalige Beschäftigte der Polizei. Zugleich soll mit höherwertigeren Stellen der besonderen Anforderung des Jobs und der Belastungssituation Rechnung getragen, sowie die Attraktivität als Arbeitgeber gesteigert werden.
Im weiteren Fokus stehen die behördenübergreifende Zusammenarbeit und der Informationsaustausch. So wird bspw. gemeinsam mit der Senatsverwaltung für Inneres und Sport der Aufbau einer dauerhaften Ermittlungsgruppe mit dem Landeskriminalamt Berlin geprüft. Ziel ist es, besonders relevante Fälle der organisierten Kriminalität koordiniert zu bearbeiten, Fachwissen zu bündeln und eine effektive Verfolgung auch unter erhöhten Gefährdungslagen sicherzustellen.
| Information für: | alle |
| zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 05/2026)
Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 hat der Steuergesetzgeber das Ehrenamt weiter gestärkt: Ab dem Veranlagungszeitraum 2026 wurde die steuerfreie Übungsleiterpauschale auf 3.300 EUR pro Jahr und die steuerfreie Ehrenamtspauschale auf 960 EUR pro Jahr angehoben. Bis einschließlich 2025 lagen die Pauschalen bei 3.000 EUR bzw. 840 EUR.
Die Übungsleiterpauschale gilt insbesondere für nebenberufliche Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für vergleichbare nebenberufliche Tätigkeiten. Erfasst werden u.a. Trainer in Sportvereinen, Chorleiter, Jugendgruppenleiter (mit Ausbildungs- oder Betreuungstätigkeit), ehrenamtliche Ferienbetreuer, Schulweghelfer, Schulbusbegleiter und Stadtführer.
Die Ehrenamtspauschale ist weiter gefasst und lässt sich für jede Art von Tätigkeit bei gemeinnützigen Vereinen sowie kirchlichen und öffentlichen Einrichtungen beanspruchen – bspw. für eine Tätigkeit als Vereinsvorstand, Schatzmeister, Platz- oder Gerätewart. Voraussetzung hierfür ist, dass das Ehrenamt im ideellen Bereich, also in der Vereinsarbeit oder in einem sog. Zweckbetrieb ausgeübt wird.
Hinweis: Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale können für dieselbe Tätigkeit nicht parallel in Anspruch genommen werden. Wer unterschiedliche ehrenamtliche Tätigkeiten ausübt, kann die Pauschalen jedoch kombinieren, so dass max. 4.260 EUR pro Jahr steuerfrei bezogen werden können.
| Information für: | alle |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 05/2026)
Entscheidungen der Finanzgerichte (FG) ergehen im Namen des Volkes. Die demnach gebotene unmittelbare Mitwirkung des Volkes wird durch den Einsatz von ehrenamtlichen Richtern bewirkt, die bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie die Berufsrichter mitwirken. Die ehrenamtlichen Richter haben im Regelfall keine juristische Ausbildung und sollen dazu beitragen, dass lebensnahe und für die Allgemeinheit verständliche Gerichtsentscheidungen ergehen.
Welche Berufsrichter und ehrenamtlichen Richter an einer gerichtlichen Entscheidung mitwirken, ist in den Geschäftsverteilungsplänen der FG geregelt. Ein neuer Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass hiervon abweichende Besetzungen zu einem schwerwiegenden Verfahrensfehler – einem sog. Besetzungsmangel – führen können, so dass die gerichtliche Entscheidung aufzuheben ist.
Im zugrunde liegenden Fall hatte das Schleswig-Holsteinische FG eine mündliche Verhandlung mit drei hauptamtlichen Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern durchgeführt und vertagt. Einen Monat später trat die Richterbank in gleicher Besetzung zu einer erneuten mündlichen Verhandlung zusammen.
Nachdem die Klage abgewiesen worden war, studierte der Kläger aufmerksam den Geschäftsverteilungsplan des FG. Darin war geregelt, dass nach einer Vertagung diejenigen ehrenamtlichen Richter zu einer erneuten mündlichen Verhandlung einzuladen sind, die zu diesem Termin turnusmäßig an der Reihe sind. Nur für den Fall einer unterbrochenen Verhandlung, die sich über mehrere Sitzungstage erstreckt, durfte nach dem Geschäftsverteilungsplan in gleicher Besetzung weiterverhandelt werden.
Der BFH sah in der Heranziehung derselben ehrenamtlichen Richter zum zweiten Termin einen Verfahrensmangel in Form einer nicht vorschriftsgemäßen Besetzung des Spruchkörpers, so dass er das finanzgerichtliche Urteil aufhob und zur anderweitigen Verhandlung zurückverwies. Die Bundesrichter betonten, dass ein Gericht nur vorschriftsmäßig besetzt sei, wenn die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter den Maßstäben des Geschäftsverteilungsplans und der darin enthaltenen Reihenfolge der Einsätze der ehrenamtlichen Richter entspricht.
Hiergegen hatte das FG verstoßen, indem es dieselben ehrenamtlichen Richter bei der zweiten mündlichen Verhandlung erneut herangezogen hatte. Es war nach Auffassung des BFH nicht davon auszugehen, dass das FG die Verhandlung damals – entgegen des Wortlauts seines Beschlusses – nur unterbrechen statt vertagen wollte, was eine unveränderte Besetzung der Richterbank zugelassen hätte.
| Information für: | alle |
| zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 05/2026)
Enthält eine Klage nicht die notwendigen Angaben wie den Kläger, den Beklagten oder den Gegenstand des Klagebegehrens, kann das Gericht dem Kläger eine Frist zur Ergänzung der Angaben setzen. Bei Klagen gegen Schätzungsbescheide des Finanzamts (FA) nutzen die Gerichte eine solche Ausschlussfrist, um die Einreichung der entsprechenden Steuererklärungen zu bewirken. Verstreicht die Frist fruchtlos, wird die Klage als unzulässig abgewiesen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass eine vom Gericht gesetzte Ausschlussfrist nicht gewahrt ist, wenn der Kläger die angeforderten Steuererklärungen zwar am Vorabend des Fristablaufs beim FA einreicht, er das Gericht aber erst nach Fristablauf darüber informiert. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Unternehmerin gegen Schätzungsbescheide ihres FA geklagt.
Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hatte eine Ausschlussfrist zur Begründung des Klagebegehrens gesetzt, so dass die Klägerin zur Einreichung der ausstehenden Steuererklärungen angehalten war. Am Vorabend des Fristablaufs übermittelte die Prozessbevollmächtigte die Steuererklärungen an das FA, sie teilte dem FG aber erst am Folgetag mit, dass die Unterlagen nun übermittelt worden seien. Da diese Mitteilung außerhalb der Frist eingegangen war, wies das FG die Klage als unzulässig ab.
Der BFH bestätigte diese Entscheidung nun und erklärte, dass eine gerichtlich gesetzte Ausschlussfrist nicht gewahrt sei, wenn das Klagebegehren nur gegenüber dem FA rechtzeitig bezeichnet wird. Es ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Fristwahrung vielmehr erforderlich, dass auch das FG fristgerecht über die eingereichten Steuererklärungen informiert wird.
| Information für: | alle |
| zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 05/2026)
Seit dem 01.01.2023 müssen Steuerberater ihre Kommunikation mit den Gerichten zwingend elektronisch führen. Zu diesem Zweck müssen sie ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) führen. Übersendungen auf Papier oder per Fax (z.B. von Klagen) sind für diesen Personenkreis seitdem grundsätzlich nicht mehr erlaubt und werden von den Gerichten zurückgewiesen.
Ein Steuerberater aus Bayern wollte die Nutzungspflicht des beSt kürzlich in seinem eigenen Finanzgerichtsprozess umgehen. Er hatte seine Klage noch per Brief und Telefax eingelegt, woraufhin das Finanzgericht München (FG) diese als formunwirksam und damit unzulässig abgewiesen hatte. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) machte der Steuerberater geltend, dass die Nutzungspflicht des beSt rollenbezogen auszulegen sei, sie also nur greife, wenn er als Berufsträger auch als solcher in Erscheinung trete (z.B. bei der Vertretung von Mandanten).
Der BFH erteilte dieser Differenzierung jedoch eine klare Absage und entschied, dass die Nutzungspflicht des beSt statusbezogen zu verstehen ist – sie also unabhängig vom Kontext des Tätigwerdens greift. Nach Gerichtmeinung müssen Steuerberater auch bei Gerichtsverfahren in eigener Sache zwingend den elektronischen Kanal zur Klageeinreichung wählen. Sie dürfen nicht auf Brief oder Telefax ausweichen.
Hinweis: Der BFH stützte sich auf den Wortlaut der Finanzgerichtsordnung (FGO), der die Nutzungspflicht des beSt nicht auf eine Prozessvertretung von Mandanten oder ein Auftreten unter der eigenen Berufsbezeichnung beschränkt. Auch der Sinn und Zweck der elektronischen Einreichungspflicht, den elektronischen Rechtsverkehr zu etablieren und die Gerichte zu entlasten, sprach nach Auffassung des BFH dafür, auch persönliche Verfahren von Steuerberatern darunter zu fassen.
| Information für: | alle |
| zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 05/2026)
Erzielte Wertsteigerungen aus dem Verkauf von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens müssen als privater Veräußerungsgewinn versteuert werden, wenn zwischen Kauf und Verkauf nicht mehr als ein Jahr liegt (bei Grundstücken beträgt die Frist zehn Jahre). Ausgenommen von dieser Besteuerung sind jedoch Gegenstände des täglichen Gebrauchs, so dass bspw. der (gewinnbringende) Verkauf eines privaten Pkw auch innerhalb der Jahresfrist keinen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn auslöst.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass auch der Gewinn bzw. Verlust aus dem Verkauf hochpreisiger Wirtschaftsgüter des Alltagsgebrauchs nicht als privates Veräußerungsgeschäft zu besteuern ist. Geklagt hatten Eheleute, die ein Wohnmobil für ca. 323.000 EUR erworben hatten. Sie vermieteten es tageweise an eine GmbH, deren Gesellschafterin die Ehefrau war. In der übrigen Zeit stand das Wohnmobil den Klägern privat zur Verfügung.
Die Mieteinnahmen ordnete das Finanzamt (FA) den sonstigen Einkünften zu. Die Abschreibung des Wohnmobils führte zu Verlusten, die mit künftigen Vermietungsgewinnen verrechnet werden konnten. Bereits weniger als ein Jahr nach der Anschaffung verkauften die Kläger das Wohnmobil mit Verlust. Gleichwohl errechnete das FA einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft, da es die Abschreibungen wieder hinzurechnete.
Der BFH stufte das teure Wohnmobil jedoch als Gegenstand des täglichen Gebrauchs ein, so dass ein Steuerzugriff auf den Gewinn ausschied. Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind nach Gerichtsmeinung Wirtschaftsgüter, die bei objektiver Betrachtung vorrangig zur Nutzung angeschafft sind und dem Wertverzehr unterliegen oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen; eine tägliche Nutzung ist nicht erforderlich.
Auch Wirtschaftsgüter, die nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Betrachters als hochpreisig einzustufen sind (Luxusgüter), können nach Auffassung des BFH unter diesen Begriff fallen. Zudem fanden die Bundesrichter im Wortlaut des Gesetzes und in der Begründung des Gesetzgebers keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs eine ausschließliche Selbstnutzung des Wirtschaftsguts voraussetzt. Aus diesem Grund hielt es der BFH für unerheblich, dass die Eheleute das Wohnmobil auch als Einkunftsquelle (zur Vermietung) eingesetzt hatten.
| Information für: | alle |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 05/2026)
Gerichte sind nach der Finanzgerichtsordnung dazu angehalten, den Beweis in der mündlichen Verhandlung zu erheben. Sie müssen dabei die für die Entscheidung notwendigen Tatsachen im weitestmöglichen Umfang aus der Quelle selbst schöpfen, die den unmittelbarsten Eindruck von dem streitigen Sachverhalt verschafft. An erster Stelle steht damit die Vernehmung von beteiligten Personen als Zeugen; protokollierte Auskünfte und Wahrnehmungen aus Behördenakten dürfen nur an zweiter Stelle in den Prozess eingeführt werden. Dass eine halbherzige gerichtliche Zeugenvernehmung einen schweren Verfahrensfehler auslösen kann, zeigt ein neuer Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH).
Im Mittelpunkt des zugrunde liegenden Falls stand ein Restaurant, das vom Finanzamt einer Außenprüfung unterzogen worden war. Dabei hatte der Prüfer aufgedeckt, dass der Betrieb von einem Warenlieferanten unter einer zweiten „Schattenkundennummer“, unter der eine nicht existente Person gespeichert war, mit Ware beliefert worden war. Das Amt ging davon aus, dass es sich um zusätzliche Schwarzeinkäufe handelte, mit denen dann nicht erklärte Restaurationsumsätze generiert worden waren.
Das Amt summierte die unter der verdeckten Kundennummer getätigten Wareneinkäufe auf und wandte darauf einen Rohgewinnaufschlagsatz an. Im Ergebnis schätzte das Amt schließlich Erlöse von 91.400 EUR (für 2013) und 127.700 EUR (für 2014) hinzu. Der zuständige Außendienstmitarbeiter des Warenlieferanten war von der Steuerfahndung vernommen worden und hatte angegeben, dass das Restaurant ihn gebeten habe, Rechnungen an eine abweichende Fake-Adresse zu richten.
Das Restaurant klagte gegen die Hinzuschätzungen, woraufhin das Sächsische Finanzgericht (FG) den Außendienstmitarbeiter nochmals selbst vernahm. Bei der gerichtlichen Vernehmung konnte sich der Zeuge jedoch nicht mehr an Einzelheiten erinnern. Die Richter stellten in ihrer Vernehmung keine Fragen an den Zeugen, sondern überließen die Gesprächsführung allein dem Prozessbeteiligten des Restaurants. Letztlich wies das FG jedoch die Klage ab und stützte sich auf die Aussagen, die der Warenlieferant bei der Steuerfahndung gemacht hatte.
Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil nun jedoch wegen eines Verfahrensfehlers auf, da nach Auffassung der Bundesrichter der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verletzt worden sei. Verfahrensfehlerhaft hatte sich das FG bei seiner Klageabweisung vorrangig auf die Inhalte der behördlichen Vernehmung bei der Steuerfahndung gestützt. Bei der gerichtlichen Vernehmung hatte das FG nicht einmal den Versuch unternommen, dem Zeugen seine früheren (konkreteren) Aussagen vorzuhalten.
Das FG hat das Beweismittel „Zeuge“ damit nicht ausgeschöpft, sondern war direkt auf das Beweismittel der behördlichen Zeugenvernehmung ausgewichen. Auch der Ablauf der Vernehmung war rechtsfehlerhaft gewesen, da sich das FG komplett der Befragung entzogen hatte. Der BFH betonte, dass das FG die erneute Zeugenvernehmung deutlich ernsthafter angehen müsse als bisher.
| Information für: | alle |
| zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 05/2026)
Brett-Einsiedel
Steuerberater PartG mbB
Amtsgericht Hof, PR 30
Jens Brett, Dipl.-Kaufmann, StB
Ulrike Brett-Einsiedel, StBin
Goldammerweg 28
95119 Naila
Tel.: 09282 / 9822 – 0
E-Mail: info@brett-einsiedel.de